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Aufnahme und Versprechen im III. Orden

Franziskaner Kapelle 013

Die Zugehörigkeit zum Dritten Orden ist keinesfalls gleichzusetzen mit einer Mitgliedschaft wie z. B. in einem kulturellen Verein oder Sportverein. Es ist also nicht damit getan, dass ein „Mitgliedsantrag“ ausgefüllt, dann künftig der Vereinsbeitrag bezahlt und die eine oder andere Veranstaltung seines Vereins je nach Lust und Laune besucht wird.

Wer der Franziskanischen Gemeinschaft (ofs) / Dritter Orden des hl. Franziskus von Assisi beitreten will, ist von Gott dazu gerufen und berufen. Diese Berufung ist wichtig, denn sonst kann er / sie sein Leben nicht an der Regel ausrichten. Sie haben sicher im Laufe der Novizengespräche erfahren müssen, dass hohe Ansprüche im Dritten Orden an jeden einzelnen bzw. an sein Tun und Handeln gestellt sind, nämlich: … er verspricht öffentlich, also vor den Schwestern und Brüdern, in der Welt nach dem Evangelium zu leben, gemäß dem Beispiel des hl. Franziskus und nach der Regel.

Die Ernsthaftigkeit des Schrittes in den III. Orden machen die Art. 37 und 38 der Konstitutionen deutlich. Der Weg der Bildung beginnt mit der Aufnahme in die Gemeinschaft und erstreckt sich gleichsam über das ganze Leben. Alle für die Bildung Verantwortlichen, zunächst der Anwärter selbst, die gesamte Gemeinschaft, der Vorstand mit dem Vorsteher, dem Bildungsbeauftragten und dem geistlichen Assistenten sind sich bewusst, dass vor allem der Heilige Geist die Bildung bewirkt.

Die Gemeinschaft ist aufgerufen, den Schwestern und Brüdern auf diesem Weg durch ihre Offenheit, ihr Gebet und ihr Beispiel zu helfen. Die Phase der Vorbereitung führt zur eigentlichen Einführungszeit. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Ernsthaftigkeit des Eintritts in den III. Orden sichergestellt ist. Nach dieser Zeit, die natürlich nicht zeitlich festgelegt ist und sein kann, stellt der Bewerber den Antrag auf Aufnahme an den Vorsteher bzw. den Vorstand. Die Bedingungen zur Aufnahme sind:

  • Bekenntnis des katholischen Glaubens,
  • Leben in der Gemeinschaft der Kirche,
  • gute sittliche Haltung und
  • deutliche Zeichen für eine echte Berufung.

Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorstand, die Aufnahme geschieht nach dem Rituale. Die Einführungszeit dauert wenigstens ein Jahr, kann sich aber im Einzelfall natürlich auch verlängern. Ein wichtiger Punkt in dieser Zeit ist die Teilnahme an den  Kapiteln der örtlichen Gemeinschaft zur Einführung in das Miteinander-Beten und das Leben in der Gemeinschaft. Nach Beendigung dieser Phase, also frühestens nach einem Jahr, kann das Mitglied den Antrag auf Zulassung zum Versprechen an den Vorsteher der örtlichen Gemeinde richten. Der Vorstand beschließt nach Anhörung des für die Einführung Verantwortlichen, also dem Bildungsbeauftragten oder dem Geistlichen Assistenten, über den Antrag.

Die Bedingungen für die Zulassung zum Versprechen, nach dem Evangelium zu leben sind:

  • die Vollendung des vom Nationalvorstand festgesetzten Alters
  • die aktive Teilnahme an der wenigstens einjährigen Einführungszeit
  • die Zustimmung des Vorstandes der örtlichen Gemeinschaft.

Das Versprechen selbst ist ein feierlicher kirchlicher Akt, mit dem das Mitglied im Bewusstsein seiner Berufung durch Christus sein Taufgelöbnis erneuert und öffentlich verspricht, nach dem Evangelium zu leben. Dem Versprechen auf Lebenszeit kann aus objektiven und besonderen Gründen ein zeitliches, jährlich zu erneuerndes Versprechen vorausgehen. Die Gesamtzeit dieses zeitlichen Versprechens darf aber nicht mehr als drei Jahre betragen. Die Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit im III. Orden schließt eine Mitgliedschaft in einer anderen Ordensgemeinschaft (z. B. III. Orden der Karmeliter) aus.

Die Förderung von Berufungen zum III. Orden / OFS ist eine Aufgabe aller Brüder und Schwestern. Es sind deshalb geeignete Schritte zur Weiterbildung aller Brüder und Schwestern einzuleiten und anzubieten und durch Gebet Gott zu bitten, neuen Mitgliedern die Gnade der Berufung zu gewähren.

Die örtliche Gemeinschaft ist, wie bereits einmal erwähnt, kanonisch zu errichten.

Der OFS gliedert sich in:

  • Örtliche Gemeinschaft – davon gibt es in den Diözesen mehrere
  • Regionale Gemeinschaft – sie ist die organische Einheit aller örtlichen Gemeinden eines bestimmten Gebietes - so z. B. der Region Bayern
  • Nationale Gemeinschaft – sie ist die organische Einheit aller örtlichen Gemeinschaften bzw. der Regionen. Die Deutsche Franziskanische Gemeinschaft (OFS) ist zudem in das Vereinsregister eingetragen und damit rechtlich und steuerlich betrachtet ein eingetragener Verein (e.V.).

Jede dieser Gemeinschaft enwird von einem Vorstand – auch Vorstandschaft – geführt, der sich zusammensetzt aus

  • Vorsteher/in
  • stellvertretende/r Vorsteher/in
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in
  • Bildungsbeauftragte/r
  • weitere Personen können hinzu gewählt oder durch den gewählten Vorstand berufen werden.

Der Vorstand muss alle drei Jahre neu gewählt werden. Der Vorsteher und sein Stellvertreter können aber nur für zwei aufeinander folgende dreijährige Amtzeiten gewählt werden. Ein drittes Mal für eine weitere dreijährige Periode ist für beide möglich; Voraussetzung ist jedoch eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die ein zeitliches Versprechen (auf ein Jahr) oder ihr Versprechen auf Lebenszeit abgelegt haben.

Gewählt werden können aber nur die Mitglieder, die das Versprechen auf Lebenszeit abgelegt haben. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Schwestern und Brüder, die nach den Konstitutionen (nur) die Aufnahme in die Gemeinschaft / dem III. Orden, erklärt haben, nicht wählen dürfen und nicht gewählt werden können.

Auf regionaler Ebene (Region Bayern) ist das Regionalkapitel das höchste Organ. Ihm gehören u. a. Vertreter der örtlichen Gemeinschaften an, die.folgendermaßen gewählt werden: Die Region Bayern umfaßt mehrere Diözesen und in jeder Diözese gibt es mehrere OFS- (FG-) Gemeinden. Alle drei Jahre wählen beliebig viele Vertreter aus den einzelnen OFS-Gemeinden anlässlich eines Diözesantages den Diözesansprecher und zwei weitere Delegierte für das Regionalkapitel.

Das Regionalkapitel setzt sich aus den gewählten Diözesansprechern und Delegierten sowie dem Regionalvorstand und einigen weiteren Mitgliederen zusammen. Außerdem gehören ihm die Geistlichen Assistenten der Region an, die jedoch bei Wahlen nicht stimmberechtigt sind.  Das Regionalkapitel tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf der konstituierenden Sitzung wählt es den Regionalvorstand – in der gleichen Reihenfolge wie in der örtlichen Gemeinde – sowie die Delegierten für das Nationalkapitel.

Auf nationaler Ebene (Deutsche Franziskanische Gemeinschaft) ist das Nationalkapitel das höchste Organ, dem u. a. die Delegierten der Regionen angehören. Es wählt den Nationalvorstand.

Die Franziskanische Gemeinschaft (ofs) wird regelmäßig von der nächst höheren Ebene geprüft bzw. visitiert (Art. 94), die pastorale Visitation richtet sich nach Art. 95.

Es ist gut, dass es auch junge Menschen gibt, die sich für Franziskus interessieren. Häufig bietet sich für diese keine passende FG an; hier kann aber eine Lösung nach Art. 96 ff der Konstitutionen gefunden werden. Deshalb gibt es eigene Bestimmungen und Hinweise zur Errichtung einer Gruppe Franziskanische Jugend.

Zur Vervollständigung ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der OFS aus der Unterstützung seiner Mitglieder finanziert. Die Schwestern und Brüder der örtlichen Gemeinde sollen entsprechend ihren Möglichkeiten dazu beitragen. Die örtliche Gemeinde muss derzeit an die Region einen Jahresbeitrag von 15,-- € pro Mitglied abführen. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch den Bericht des Kassenverwalters, der im übrigen zusammen mit dem Jahresbericht der örtlichen Gemeinde der Region vorgelegt werden muss.

Datum: 04.01.2013
Autor: Andreas Röhrer